Arbeit auf Abruf Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sog. “Arbeit auf Abruf “ vereinbaren. Hierbei muss eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden. Ist keinerlei Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden vereinbart, die zu vergüten ist, selbst wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abruft. Verbraucherinsolvenz Vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Die Kosten für dieses Verfahren, das über unsere Kanzlei durchgeführt werden kann, können bei entsprechend geringem Einkommen im Wege der Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen werden. Der entsprechende Antrag kann ebenfalls über uns gestellt werden. Sollte Beratungshilfe bewilligt werden, fallen für Sie keine Kosten für die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens und die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahren bei uns an.